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Gesamtlänge Abrollkipperzug

Themenstarteram 11. August 2023 um 7:02

Moin Moin,

unser Kollege wurde gestern von den netten Beamten der BAG kontrolliert. Er war mit einem Abrollkipper incl. Anhänger unterwegs.

Die Herren monierten, das der Zug zu lang sei. Die Gesamtlänge LKW+Anhänger beträgt 18,60m. Der Container am Anhänger steht ca. 45cm nach hinten über.

Laut den Beamten zählt der Container nicht als Ladung und müsse daher in die Gesamtlänge mit eingerechnet werden.

Ist das so? Die Beamten meinten noch, das wäre so, nur viele wüssten es nicht. Wir sind immer davon ausgegangen, das ein Container Ladung ist.

Dann gab es noch eine Unstimmigkeit zwecks Urlaubstage. Der Fahrer hatte leider vergessen einen Nachtrag für seinen Urlaub zu machen. Die Beamten meinten, nächstes mal Urlausbescheinigung ausstellen lassen.

Uns wird allerdings in jeder Modul-Schulung erzählt, diese Bescheinigungen wären nicht mehr gültig. Was denn nun?

25 Antworten

Moin

Der Abroller ist totzdem ein wechselbahres System und zählt als Ladung und bis 1 Meter Ladungsüberhang reichen

Rote Wimpel aus, ab 1-2 Meter Überhang zusätzlich eine Rundumleuchte hinten.

Dabei sollte der Untetfahrschutz aber nach hinten

Verlängerbar/Klappbar sein.

Ab 2 Meter als Schwertransport.

MfG

Moin,

zwar schon älter aber mW immer noch korrekt: https://www.motor-talk.de/.../laenge-lkw-anhaenger-t4019612.html?...

Urlaubsbescheinigungen sind lange Geschichte, nur der Nachtrag auf der Fahrerkarte/Ausdruck vom Digi Tacho ist rechtsgültig.

Die BAG Schlümpfe sind auf Stand von 1975 :rolleyes:

 

Gruß

Andre

Themenstarteram 11. August 2023 um 8:39

So kenne ich es auch. Der Container ist eine Ladung und darf überstehen. Gibt es irgendwo einen Paragraphen oder so, wo das genau drin steht?

Bei 45cm über die Rücklichter braucht man ja nichts kenntlich machen.

Bzgl. der Urlaubssbescheinigung. Ja so wurde es uns in jeder Schulung gesagt. Die Beamten sind wohl auf einem alten Stand.

Wie handhabe ich es denn als Fahrer, wenn ich nur gelegentlich fahre, sprich evtl. mal 3-4 Tage im Monat?

https://www.umwelt-online.de/.../suchausgabe.cgi?...

Anhang 1+1.4

Die Fahrzeuggesamtlänge bei einem Fahrgestell vom Truck "alleine" wird von ganz vorne bis zur AHK am Bolzen gemessen,

Da dort der Drehpunkt von der Zuggabel des Anhänger ist!

der Rahmenüberhang durch die Pritsche durch Pritsche z.B.

fällt da nicht mit rein

Hatten Wir erst vor ca 2 Wochen an einer Einzelabnahme.

SZM ist wieder eine andere Wiese.

Es gibt natürlich Fahrzeuge die haben kein Problem mit

der Länge, Grins

MfG

Truck kurz
Truck kurz

Was soll das denn sein? :eek:

Sieht aus wie ne exklusive Schausteller Hütte :D

 

Gruß

Andre

Zitat:

@Charly250 schrieb am 11. Aug. 2023 um 10:39:04 Uhr:

Wie handhabe ich es denn als Fahrer, wenn ich nur gelegentlich fahre, sprich evtl. mal 3-4 Tage im Monat?

Na die Tage an denen Du nicht fährst, aber arbeitest unter Arbeit nachtragen, freie Tage wie Wochenende als Pause.

Ist mit der Arbeitszeit natürlich etwas mühsam weil Du ja die Zeiten einzeln eingeben musst, aber anders geht es mW nicht.

Wir haben einen Rentner der nur sporadisch eine Tour fährt, der hängt jedesmal gut 30 Minuten am Digi für seine Nachträge.

 

Gruß

Andre

Doch, es geht zeitl. kürzer mit dem Nachtrag.

Mein ehem. Fahrlehrer (lehrt sämtliche FE-Klassen) brachte uns bei, es sind lediglich die letzten fünf Tage auf der Fahrerkarte nachzutragen. Für alles hierüber Hinausgehende kann eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber eingefordert werden.

Zitat:

@Rigero schrieb am 11. August 2023 um 17:12:01 Uhr:

Doch, es geht zeitl. kürzer mit dem Nachtrag.

Mein ehem. Fahrlehrer (lehrt sämtliche FE-Klassen) brachte uns bei, es sind lediglich die letzten fünf Tage auf der Fahrerkarte nachzutragen. Für alles hierüber Hinausgehende kann eine entsprechende Bescheinigung vom Arbeitgeber eingefordert werden.

Und wenn es ein Rentner ist, wie von Andre geschrieben, der nur ab und an mal fährt, kann die Zeit zwischen 2 Einsätzen als Pause geschrieben werden, wenn nicht zusätzlich andere Arbeiten gemacht wurden.

Sagen Wir es mal so,

Wenn man genug Geld hat und sich immer wieder neuen Projekten zuwendet holt man sich statt einem Ferrari oder ähnlichen Fahrzeugen einen ausgefallenen Truck,

setzt ein riesen Fernseher hinten rein, einen Notstromer ein paar Batterien und

noch ein paar Bühnen ALU Gestelle und baut sich etwas für den Garten oder um aufzufallen,

einen Ferrari sieht man ja Überall, Grins

 

Aber es gibt auch noch fast normale Menschen,

die wollen nur keinen Chrom sehen,

sondern nur Schwarz.

Und die ziehen nur einen 2 Achser Sattel mit Lebensmitteln !

Jeder hat seinen eigenen "Splin" und jeder Mensch ist ein

Individuum!

 

MfG

20230811
20230811
20230811

Zitat:

@rosi03677 schrieb am 11. Aug. 2023 um 18:50:35 Uhr:

Jeder hat seinen eigenen "Splin" und jeder Mensch ist ein

Individuum!

Zum Glück!

 

@Rigero

Danke für den Tipp!

 

Gruß

Andre

Zitat:

@Charly250 schrieb am 11. August 2023 um 10:39:04 Uhr:

So kenne ich es auch. Der Container ist eine Ladung und darf überstehen. Gibt es irgendwo einen Paragraphen oder so, wo das genau drin steht?

Natürlich, siehe §32 Absatz 4 StVZO (Hervorhebung durch mich):

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

(...)

4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen, 18,75 m.

Und im Verweis auf §42 Absatz 3 findet man die Definition des ATL:

austauschbare Ladungsträger (Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladungen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen Trägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container, Wechselbehälter)

Demnach gehört der Abrollcontainer als ATL zur Gesamtlänge des Zuges: 18,60 plus 0,45 sind 19,05 und damit nunmal mehr als 18,75...

Zitat:

@rosi03677 schrieb am 11. August 2023 um 10:05:36 Uhr:

Moin

bis 1 Meter Ladungsüberhang reichen Rote Wimpel aus, ab 1-2 Meter Überhang zusätzlich eine Rundumleuchte hinten.

Ab 2 Meter als Schwertransport.

"echte" Ladung regelt §22 StVO.

Ladung darf 1,50 Meter über das Fahrzeug hinaus ragen, bei einer Beförderung über eine Strecke von nicht mehr als 100 km sogar bis zu 3 Meter.

Kenntlichmachung ist vorgeschrieben, wenn die Ladung mehr als 1 Meter über die Rückstrahler hinausragt (das ist ein anderes Maß als im vorigen Satz!!). Dabei reichen die "roten Wimpel" nur tagsüber bei guter Sicht, ansonsten (also immer dann, wenn man das Licht einschalten muss) sind bauartgenehmigte Schlussleuchten und Rückstrahler vorgeschrieben. Gelbe Rundumleuchten (oder andere Blinkleuchten) sind dabei nicht zulässig, wenn sie nicht von der Behörde zur Auflage einer Ausnahmegenehmigung gemacht wurden.

Ja ich weiß, das machen in der Praxis viele anders. Bis es mal in einer Kontrolle beanstandet wird. Oder noch schlimmer, bis was passiert und es dann auffällt...

Zitat:

Dabei sollte der Untetfahrschutz aber nach hinten

Verlängerbar/Klappbar sein.

Das ist für Ladung nicht vorgeschrieben, für ATL aber durchaus (siehe §32b Absatz 1 StVZO)...

Gottes Zorn,

Runde 2 ist eingeläutet.

Am ersten Tag nach dem Urlaub haben Sie mit gleich

das 12 V Ding verpasst

Den Fernseher sieht man hoffentlich.

Am besten sind die Revolvertrommeln, Grins

MfG

20230904
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